Service-PortalKfz-Außerbetriebsetzungabmelder.de · bundesweit

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Definitionen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der POWR GmbH, Bremer Heerstraße 79, 26135 Oldenburg (nachfolgend „Anbieter“ oder „ummelder.de“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Online-Kfz-Abmeldung. Auftraggeber im Sinne dieser AGB können sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Zur Rolle der beim jeweiligen Zahlungsweg eingeschalteten Zahlungsdienstleister — insbesondere der CopeCart GmbH als Merchant of Record — gilt § 9 Abs. 7.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

  1. Gegenstand des Vertrags ist eine erfolgsunabhängige technische Vermittlungs- und Bearbeitungsleistung im Verfahren der internetbasierten Fahrzeugzulassung. Der Anbieter schuldet die auftragsbezogene Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben auf Vollständigkeit, Format, technische Verwertbarkeit und erkennbare Plausibilität, deren technische Aufbereitung, die elektronische Übermittlung der aufbereiteten Daten an das KBA-System, die Auswertung der dort erzeugten Verarbeitungsquittung sowie die wahrheitsgemäße Mitteilung des Ergebnisses an den Auftraggeber. Eine Übermittlung allein aufgrund des Zahlungseingangs oder unmittelbar nach Auswahl einer Zahlungsart erfolgt nicht. Die Entscheidung über die Außerbetriebsetzung trifft ausschließlich die zuständige Zulassungsbehörde beziehungsweise das KBA-System. Eine positive behördliche Entscheidung und die erfolgreiche Außerbetriebsetzung werden nicht geschuldet, soweit der Anbieter seine eigenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und eine negative Entscheidung auf Umständen beruht, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.
  2. Die Bearbeitung beginnt nach Vertragsschluss mit der Entgegennahme und auftragsbezogenen Verarbeitung der Angaben. Vor der ersten Übermittlung prüft der Anbieter die Angaben und Sicherheitscodes auf Vollständigkeit, Format, technische Verwertbarkeit und erkennbare Plausibilität. Erkennt die Prüfung einen Fehler, der nach dem verfügbaren technischen Regelwerk zwingend zu einer Ablehnung führen würde, unterbleibt die Übermittlung zunächst und das Korrekturverfahren nach § 8 Abs. 1 bis 3 wird durchgeführt. Besteht die Eingabe die Plausibilitätsprüfung, werden die Daten technisch aufbereitet und an das KBA-System übermittelt. Die Plausibilitätsprüfung gewährleistet nicht, dass die Angaben inhaltlich mit den Originaldokumenten übereinstimmen, die Sicherheitscodes behördlich gültig oder unverbraucht sind oder das KBA-System eine positive Entscheidung trifft. Bis zu einer erfolgreichen Außerbetriebsetzung bleibt das Fahrzeug zugelassen.
  3. Die entgeltliche Vermittlungs- und Bearbeitungsleistung ist vollständig erbracht, wenn der Anbieter die geschuldete Plausibilitätsprüfung und technische Aufbereitung durchgeführt, die Daten tatsächlich an das KBA-System übermittelt, die dort erzeugte Verarbeitungsquittung ausgewertet und dem Auftraggeber das Ergebnis wahrheitsgemäß mitgeteilt hat. Dies gilt auch bei einer negativen Verarbeitungsquittung, sofern der Anbieter sämtliche eigenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, die negative Entscheidung auf Umständen außerhalb seines Verantwortungsbereichs beruht und der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, dass keine Außerbetriebsetzung erfolgt ist und das Fahrzeug weiterhin zugelassen bleibt. Beruht die negative Entscheidung auf einem vom Anbieter zu vertretenden technischen, organisatorischen oder Übermittlungsfehler, ist die Leistung nicht vollständig erbracht. Für das Erlöschen des Widerrufsrechts gelten zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB.
  4. Ist keine Übermittlung an das KBA-System erfolgt, ist die entgeltliche Vermittlungs- und Bearbeitungsleistung nicht vollständig erbracht. Bis dahin tatsächlich erbrachte Prüf-, Aufbereitungs-, Korrektur-, Nachweisprüfungs-, Unterstützungs- und Kommunikationsleistungen werden auftragsbezogen dokumentiert und bei der gesetzlichen Abrechnung des Vertrags berücksichtigt. Den einzelnen Bearbeitungsschritten sind für den Widerrufsfall weder feste Einzelpreise noch feste Prozentsätze des Gesamtpreises zugeordnet; ihre Beschreibung dient der Dokumentation des Leistungsumfangs. Bei einem wirksamen Widerruf besteht Wertersatz nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 357a Abs. 2 BGB und nur im Verhältnis der bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Leistungen zum vereinbarten Gesamtumfang. Aus dem Beginn der Bearbeitung, einer Plausibilitätsprüfung, einer Korrekturaufforderung oder einer Kundenkommunikation folgt allein kein Anspruch auf den vollständigen Gesamtpreis. Nicht festgesetzte oder nicht angefallene Behördengebühren werden über das beim ursprünglichen Auftrag eingesetzte Zahlungsmittel erstattet. Gesetzliche Widerrufs-, Gewährleistungs-, Rücktritts- und Erstattungsrechte bleiben unberührt. Ein Kulanzgutschein nach § 8a wird nach Maßgabe des § 8a gewährt und ersetzt keine gesetzlichen oder vertraglichen Zahlungsansprüche.
  5. Bis zur erfolgreichen Außerbetriebsetzung bleibt das Fahrzeug zugelassen.
  6. Soweit im jeweiligen Auftrag Behördengebühren anfallen, wickelt der Anbieter deren Zahlung im Rahmen des behördlichen Verfahrens ab. Nicht festgesetzte oder nicht angefallene Behördengebühren werden nach § 2 Abs. 4 erstattet. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  7. Die behördliche Entscheidung über die Außerbetriebsetzung trifft ausschließlich die zuständige Zulassungsbehörde beziehungsweise das KBA-System. Der Anbieter schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der in Abs. 1 bis 3 beschriebenen Vermittlungs- und Bearbeitungsschritte, nicht jedoch eine positive behördliche Entscheidung, soweit eine Ablehnung auf Umständen beruht, die der Anbieter nicht zu vertreten hat.
  8. Zusatzleistung Kennzeichenreservierung: Der Auftraggeber kann zusätzlich zur Kfz-Abmeldung die Reservierung des bisherigen Kennzeichens für eine erneute Zulassung beauftragen. Diese Zusatzleistung ist kostenpflichtig und wird gesondert ausgewiesen. Es gelten folgende Regelungen:
    • a) Die Kennzeichenreservierung erfolgt im Rahmen des Abmeldeantrags über die Schnittstelle des KBA. Der Anbieter schuldet die Übermittlung des Reservierungswunsches an das KBA, nicht jedoch den Erfolg der Reservierung.
    • b) Wird die Kennzeichenreservierung durch das KBA abgelehnt (z.B. wegen behördlicher Einschränkungen, bereits erfolgter Reservierung oder technischer Gründe), führt der Anbieter die Kfz-Abmeldung ohne Kennzeichenreservierung durch, sofern dies technisch möglich ist.
    • c) Wird die Kennzeichenreservierung durch das KBA abgelehnt und die Abmeldung ohne Reservierung erfolgreich durchgeführt, erstattet der Anbieter dem Auftraggeber das für die Kennzeichenreservierung gezahlte Entgelt vollständig zurück.
    • d) Scheitert sowohl die Kennzeichenreservierung als auch die Abmeldung insgesamt aufgrund fehlerhafter Kundendaten, gelten die Regelungen des § 8 entsprechend. Eine gesonderte Rückerstattung des Entgelts für die Kennzeichenreservierung erfolgt in diesem Fall nicht. Wurde die Kennzeichenreservierung tatsächlich nicht erbracht – insbesondere weil der Reservierungswunsch nach Buchstabe a mangels Übermittlung nicht an das KBA gelangt ist (§ 2 Abs. 4) –, so erstattet der Anbieter das hierfür gezahlte Entgelt in voller Höhe.
  9. Bearbeitungszeiten: Angaben wie „Bestellung in 2 Minuten“ beziehen sich ausschließlich auf die typische Dauer der Dateneingabe und Auftragserteilung durch den Auftraggeber, nicht auf die vollständige Bearbeitung oder eine positive behördliche Entscheidung. Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Kundendaten, der Verwertbarkeit der Sicherheitscodes, erforderlichen manuellen Prüfungen sowie der Verfügbarkeit der beteiligten technischen und behördlichen Systeme ab. Eine bestimmte Bearbeitungsdauer wird nur geschuldet, wenn der Anbieter sie im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich bestätigt.

§ 3 Pflichten und Voraussetzungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die korrekten und vollständigen Daten für die Kfz-Abmeldung bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere:
    • Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
    • Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
    • Der 7-stellige Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Die 3-stelligen Sicherheitscodes der Stempelplaketten auf den Kennzeichen
  2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs berechtigt ist und die erforderlichen Dokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I, Kennzeichen) physisch vorliegen.
  3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug nach Freilegung der Sicherheitscodes auf den Kennzeichen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf.
  4. Zulassungsvorgang ab dem 01.01.2015:
    • a) Die für die Online-Außerbetriebsetzung erforderlichen Sicherheitscodes werden erst für Zulassungsvorgänge ab dem 01.01.2015 vergeben. Wurde ein Fahrzeug zuletzt vor diesem Stichtag an- oder umgemeldet, besitzt es keine Sicherheitscodes; die Außerbetriebsetzung kann für dieses Fahrzeug dann nicht über das Online-Verfahren durchgeführt werden, sondern nur bei der zuständigen Zulassungsstelle.
    • b) Soweit dem Auftraggeber diese Frage im Bestellprozess gestellt und von ihm beantwortet wurde, ist seine Angabe maßgeblich. Maßgeblich für die Einordnung ist das Datum des letzten Zulassungsvorgangs, also der Zulassung auf den derzeitigen Halter bzw. das Ausstellungsdatum der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I – nicht das Datum der Erstzulassung (Feld B). Praktisch erkennbar ist ein Zulassungsvorgang ab dem 01.01.2015 auch daran, dass die Stempelplaketten auf den Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I einen abgedeckten Sicherheitscode tragen.
    • c) Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass der letzte Zulassungsvorgang vor dem 01.01.2015 lag, stellt der Anbieter die Bearbeitung unverzüglich ein, teilt dies dem Auftraggeber mit und weist ihn darauf hin, dass das Fahrzeug weiterhin zugelassen ist und bei der zuständigen Zulassungsstelle abgemeldet werden muss. Der Anbieter fordert in diesem Fall keine weiteren Nachweise oder Fotos an.
    • d) Hat der Auftraggeber eine Angabe nach Buchstabe b gemacht und war diese unzutreffend, gelten für eine nicht erfolgte Übermittlung die Regelungen in § 2 Abs. 4 sowie die gesetzlichen Vorschriften. Die im Preis enthaltenen behördlichen Gebühren, die mangels Übermittlung nicht angefallen sind, erstattet der Anbieter in jedem Fall.
  5. Der Auftraggeber stellt die für das Online-Verfahren erforderlichen Angaben und Sicherheitscodes vollständig und richtig bereit. Übermittelt er auf eigenen Wunsch das Foto eines beschädigten Sicherheitscodes, prüft der Anbieter dessen technische Verwertbarkeit. Fehlen erforderliche Sicherheitscodes, wurde anstelle des Sicherheitscodes lediglich die sichtbare Druckstücknummer eingegeben oder sind Angaben beziehungsweise Bildnachweise nicht verwertbar, führt der Anbieter zunächst das vereinbarte Korrekturverfahren durch. Der Auftraggeber hat auf konkrete Aufforderung einen verwertbaren Sicherheitscode oder die zur weiteren Prüfung erforderlichen und ihm zumutbaren Nachweise bereitzustellen; das unveränderte Wiederholen derselben technisch nicht verwertbaren Angabe genügt nicht. Kann die Online-Außerbetriebsetzung nach Abschluss des Korrekturverfahrens nicht durchgeführt werden, gelten § 2 Abs. 4, § 8 und § 8a. Eine pauschale Aussage, der volle Vergütungsanspruch bleibe unabhängig vom Leistungsstand bestehen, erfolgt nicht.

§ 4 Vertragsabschluss und sofortige Ausführung

  1. Die Darstellung der Dienstleistung auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
  2. Mit dem Anklicken des Bestellbuttons gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zur Inanspruchnahme der Dienstleistung ab. Der Bestellbutton bestätigt die Zahlungspflicht; er ersetzt die gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn nicht.
  3. Soweit der Auftraggeber im Bestellprozess die gesonderte, nicht vorausgewählte Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn aktiv bestätigt, verlangt er ausdrücklich, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Bearbeitung seines Auftrags beginnt. Zugleich bestätigt er seine Kenntnis davon, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erlischt. Der Zeitpunkt der Erklärung wird auftragsbezogen gespeichert. Diese AGB und die Widerrufsbelehrung sind jederzeit unter ummelder.de/agb und ummelder.de/widerrufsbelehrung abrufbar; auf Anfrage senden wir sie Ihnen zusätzlich per E-Mail zu.
  4. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter das Angebot des Auftraggebers durch Übersendung einer als solche bezeichneten Auftragsbestätigung annimmt. Eine bloße Eingangsbestätigung stellt keine Annahme dar. Mit Vertragsschluss beginnt der Anbieter — sofern die Erklärung nach Abs. 3 vorliegt — unverzüglich mit der Bearbeitung nach § 2 Abs. 2.
  5. Die Wahl oder erfolgreiche Autorisierung eines Zahlungsmittels führt nicht zu einer ungeprüften Übermittlung an das KBA-System. Die Bearbeitung beginnt mit der Prüfung nach § 2 Abs. 2; eine Übermittlung erfolgt erst, wenn diese Prüfung keinen Fehler ergeben hat, der zwingend zu einer Ablehnung führen würde.

§ 5 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Einzelheiten zum Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist, zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistung und zum Wertersatz bei teilweiser Leistung ergeben sich aus § 4 Abs. 3 dieser AGB und der gesonderten Widerrufsbelehrung. Ein Kulanzgutschein nach § 8a schränkt das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen nicht ein.

§ 6 Haftung und Haftungsausschluss

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters beruhen.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
  3. Der Anbieter haftet nicht für eine Ablehnung oder Verzögerung des behördlichen Verfahrens, soweit deren Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters liegt und der Anbieter die eigenen Prüf-, Übermittlungs-, Auswertungs- und Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies gilt insbesondere für Ablehnungen aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Kundendaten, ungültiger, bereits verwendeter oder beschädigter Sicherheitscodes sowie für nicht vom Anbieter verursachte Störungen des KBA- oder Behördensystems. Zwingende gesetzliche Haftung und die übrigen Haftungsregelungen bleiben unberührt.
  4. Beruht eine negative Rückmeldung nach erfolgter Übermittlung auf fehlerhaften, ungültigen, beschädigten oder bereits verwendeten Kundendaten, entsteht hieraus allein kein vertraglicher Anspruch auf vollständige Rückerstattung. Gesetzliche Gewährleistungs-, Widerrufs-, Rücktritts- und Erstattungsrechte bleiben unberührt. Ist keine Übermittlung an das KBA erfolgt, gelten § 2 Abs. 4 und § 8. Nicht angefallene Behördengebühren werden erstattet. Ob es zu einer Übermittlung an das KBA gekommen ist, teilt der Anbieter dem Auftraggeber wahrheitsgemäß mit. Nicht unter Abs. 3 fällt der Fall eines Zulassungsvorgangs vor dem 01.01.2015; für ihn gilt ausschließlich § 3 Abs. 4 lit. c und d.

§ 7 Kommunikation zur Vertragsdurchführung

  1. Die reguläre Kommunikation zur Vertragsdurchführung erfolgt per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene Adresse. Soweit dies zur Klärung dringender Rückfragen erforderlich ist und der Auftraggeber eine Telefonnummer angegeben hat, kann der Anbieter ihn zusätzlich telefonisch kontaktieren.
  2. Eine Kommunikation über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ erfolgt nur, wenn der Auftraggeber diesen Kanal selbst nutzt, ausdrücklich anfordert oder gesondert auswählt. Die Nutzung von WhatsApp ist freiwillig; die Vertragsdurchführung ist auch per E-Mail möglich.
  3. Einzelheiten zur Datenverarbeitung bei den jeweiligen Kommunikationswegen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 8 Korrektur vor der Übermittlung, Zusatzservice und Erstattungsversprechen

  1. Erkennt die Plausibilitätsprüfung vor der ersten Übermittlung einen korrigierbaren Fehler oder eine technisch nicht verwertbare Eingabe, unterbleibt die Übermittlung zunächst. Der Anbieter teilt dem Auftraggeber den erkannten Fehler mit und fordert ihn zur Übermittlung einer verwertbaren Korrektur auf. Ein achtstelliger Wert im Feld für den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I weist regelmäßig auf die sichtbare Druckstücknummer und nicht auf den benötigten siebenstelligen Sicherheitscode hin. Der Anbieter informiert den Auftraggeber wahrheitsgemäß darüber, dass keine Übermittlung erfolgt ist und das Fahrzeug weiterhin zugelassen bleibt. Solange keine Übermittlung erfolgt ist, ist die entgeltliche Vermittlungs- und Bearbeitungsleistung nicht vollständig erbracht.
  2. Der Auftraggeber kann seine Angaben vor der ersten Übermittlung kostenfrei korrigieren. Die Zahl der Korrekturen ist nicht begrenzt. Die fehlende zahlenmäßige Begrenzung schließt nicht aus, dass der Anbieter nach wiederholt erfolglosen Korrekturen nach Maßgabe der folgenden Sätze eine angemessene letzte Frist setzt. Er kann dem Anbieter jederzeit von sich aus die zur Klärung des konkreten Fehlers erforderlichen Fotos oder Scans übermitteln; für jede vom Anbieter angeforderte Korrektur gilt eine angemessene Frist. Nach wiederholt erfolglosen Korrekturen kann der Anbieter eine angemessene letzte Frist zur Übermittlung verwertbarer Angaben oder Nachweise setzen. Er weist dabei darauf hin, dass er die Bearbeitung nach deren fruchtlosem Ablauf gemäß Abs. 3 beendet. Der Anbieter dokumentiert die Korrekturaufforderung, eine erforderliche Erinnerung, die vom Auftraggeber eingereichten Korrekturen sowie deren erneute Prüfung. Bei positiver Plausibilitätsprüfung werden die Daten an das KBA-System übermittelt. Bis zu einer erfolgreichen Außerbetriebsetzung bleibt das Fahrzeug zugelassen. Bei einer negativen KBA-Rückmeldung informiert der Anbieter den Auftraggeber über das Ergebnis und den vom System mitgeteilten Ablehnungsgrund.
  3. Erfolgt trotz Erinnerung und letzter Frist keine verwertbare Korrektur oder erklärt der Auftraggeber endgültig, die erforderliche Mitwirkung nicht zu erbringen, kann der Anbieter die Bearbeitung beenden. Der Vorgang wird als „nicht an das KBA übermittelt“ geschlossen; der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass keine KBA-Übermittlung und keine Außerbetriebsetzung erfolgt sind und das Fahrzeug weiterhin zugelassen ist. Nicht angefallene Behördengebühren werden erstattet. Aus der Beendigung der Bearbeitung wegen fehlender Mitwirkung folgt allein kein Anspruch auf vollständige Erstattung des gezahlten Entgelts. Vergütungs-, Entschädigungs- oder Wertersatzansprüche für die bis dahin tatsächlich erbrachten und dokumentierten Leistungen richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere ein bestehendes Widerrufsrecht, bleiben unberührt.
  4. Freiwilliger Zusatzservice nach negativer Verarbeitungsquittung: Nach vollständiger Erbringung der Vermittlungs- und Bearbeitungsleistung gemäß § 2 Abs. 3 kann der Anbieter dem Auftraggeber bei einer negativen KBA-Verarbeitungsquittung ohne zusätzliche Vergütung eine weitere Überprüfung, Unterstützung bei der Korrektur und eine erneute Übermittlung anbieten. Dieser zusätzliche Service ist nicht Bestandteil der bereits vollständig erbrachten entgeltlichen Hauptleistung und begründet, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes zugesagt wird, keinen Anspruch auf eine bestimmte Zahl weiterer Übermittlungsversuche. Die Inanspruchnahme oder Ablehnung dieses Zusatzservices berührt den Abschluss der Hauptleistung nicht.
  5. Überprüfung der Eingaben anhand der Originaldokumente: Macht der Auftraggeber geltend, dass die an das KBA-System übermittelten Angaben mit seinen Originaldokumenten übereinstimmten, kann er die für den konkreten Ablehnungsgrund erforderlichen, gut lesbaren Fotos oder Scans zur Überprüfung einreichen. Reicht er nach einer bereits durchgeführten Überprüfung neue oder berichtigte, für den Ablehnungsgrund erhebliche Nachweise ein, kann er eine erneute Überprüfung verlangen. Diese Überprüfung ist ein zusätzlicher Service nach vollständiger Erbringung der entgeltlichen Hauptleistung. Der Anbieter teilt dem Auftraggeber mit, welche der folgenden Nachweise im Einzelfall benötigt werden:
    • a) Zulassungsbescheinigung Teil I (Vorderseite): mit sichtbarer Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Zulassungsdatum und freigelegtem 7-stelligen Sicherheitscode,
    • b) Zulassungsbescheinigung Teil I (Rückseite): sofern relevante Daten dort vermerkt sind,
    • c) Kennzeichenschild vorne: mit vollständig sichtbarem Kennzeichen und freigelegtem 3-stelligen Sicherheitscode der Stempelplakette,
    • d) Kennzeichenschild hinten: mit vollständig sichtbarem Kennzeichen und freigelegtem 3-stelligen Sicherheitscode der Stempelplakette.
    Die Übermittlung erfolgt über ein vom Anbieter bereitgestelltes Upload-Portal oder, soweit erforderlich, per E-Mail. Sind die vorgelegten Nachweise für die konkrete Prüfung unvollständig oder nicht auswertbar, fordert der Anbieter die noch erforderlichen Nachweise an. Der Anbieter prüft anhand der übermittelten Nachweise, ob die an das KBA-System übermittelten Daten mit den Originalunterlagen übereinstimmten. Stellt er dabei fest, dass ein Eingabefehler vorlag, erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, seine Daten im Rahmen des Zusatzservices nach Abs. 4 zu korrigieren.
  6. Ergibt die Überprüfung nach Abs. 5, dass die für die konkrete Online-Außerbetriebsetzung erforderlichen, vom Auftraggeber bereitgestellten und an das KBA-System übermittelten Angaben mit den Originaldokumenten übereinstimmten und vollständig waren, die Außerbetriebsetzung aber gleichwohl nicht zustande gekommen ist, erstattet der Anbieter aufgrund eines eigenständigen vertraglichen Erstattungsversprechens das gezahlte Entgelt vollständig — einschließlich der Servicegebühr und der behördlichen Gebühren. Auf die Ursache der Ablehnung kommt es dabei nicht an; der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Anbieter die Ursache zu vertreten hat. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Das Erstattungsversprechen ändert nicht den Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Vermittlungs- und Bearbeitungsleistung nach § 2 Abs. 3.
  7. Werden die für die Überprüfung nach Abs. 5 konkret angeforderten und erforderlichen Nachweise nicht oder nicht in auswertbarer Form bereitgestellt, kann der Anbieter die behauptete Übereinstimmung der übermittelten Daten mit den Originalunterlagen in diesem Überprüfungsverfahren nicht feststellen. Ein Anspruch aus dem eigenständigen vertraglichen Erstattungsversprechen nach Abs. 6 entsteht in diesem Fall nicht. Gesetzliche Rechte — insbesondere ein etwaiges Widerrufsrecht des Verbrauchers — und die gesetzliche Beweislastverteilung bleiben unberührt. Ist keine KBA-Übermittlung erfolgt, gilt § 2 Abs. 4.
  8. Die übermittelten Dokumente werden ausschließlich zur Durchführung der Überprüfung und der damit verbundenen Abrechnung verwendet. Sie werden nach Abschluss der Prüfung, grundsätzlich spätestens nach 30 Tagen, gelöscht, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder die erforderliche Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen entgegensteht. Der Zugriff wird auf die mit der Prüfung und Abrechnung betrauten Personen beschränkt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
  9. Der Anbieter dokumentiert, soweit für die Vertragsdurchführung und die Abrechnung erforderlich, insbesondere den Zeitpunkt des Bearbeitungsbeginns, das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung, erkannte Fehlerarten, Korrekturaufforderungen und Erinnerungen, nachgereichte Angaben oder Nachweise, erneute Prüfungen, den Übermittlungsstatus, Verarbeitungsquittungen sowie die Mitteilung des Ergebnisses. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben und Löschfristen bleiben unberührt.

§ 8a Kulanzgutschein

  1. Wird der Auftrag nach Durchführung des Korrekturverfahrens oder nach Abschluss der behördlichen Verarbeitung ohne erfolgreiche Außerbetriebsetzung beendet und besteht für diesen Vorgang kein Anspruch auf vollständige Erstattung nach § 8 Abs. 6, erhält der Auftraggeber als zusätzliche vertragliche Kulanzleistung einen Gutschein für eine künftige Standard-Kfz-Außerbetriebsetzung über ummelder.de. Der Gutschein ist keine Fortsetzung der entgeltlichen Vermittlungs- und Bearbeitungsleistung und verschiebt den Zeitpunkt ihrer vollständigen Erbringung nach § 2 Abs. 3 nicht. Das Nichtentstehen des Gutscheins in einem Fall des § 8 Abs. 6 beschränkt oder ersetzt weder den dort geregelten Erstattungsanspruch noch sonstige gesetzliche oder vertragliche Zahlungsansprüche. Der Gutschein umfasst die bei der Einlösung regulär angebotene Standard-Abmeldung einschließlich der hierfür anfallenden Behördengebühr, jedoch keine zusätzlich buchbaren Leistungen wie eine Kennzeichenreservierung, soweit im Gutschein nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
  2. Der Gutschein ist ab Ausstellung drei Jahre gültig, übertragbar und einmalig einlösbar. Das konkrete Ablaufdatum wird auf dem Gutschein ausgewiesen. Für die Einlösung gelten die technischen und gesetzlichen Voraussetzungen der Online-Außerbetriebsetzung sowie die zum Zeitpunkt des neuen Auftrags geltenden Vertragsbedingungen. Für dieselbe Standardleistung wird wegen einer zwischenzeitlichen Preiserhöhung keine Zuzahlung verlangt.
  3. Eine Barauszahlung oder Verzinsung des Gutscheinwerts ist ausgeschlossen. Dies berührt nicht die Erstattung nicht angefallener Behördengebühren und nicht sonstige gesetzliche oder vertragliche Zahlungsansprüche aus dem ursprünglichen Auftrag.
  4. Der Gutschein ist eine zusätzliche vertragliche Kulanzleistung. Gesetzliche und vertragliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Widerrufs-, Gewährleistungs-, Rücktritts- und Erstattungsrechte sowie der Anspruch auf Erstattung nicht angefallener Behördengebühren, bleiben uneingeschränkt unberührt.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der auf der finalen Bestellseite angegebene Preis ist ein Endpreis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der anfallenden behördlichen Gebühren.
  2. Die Beauftragung der Dienstleistung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung, die zusammen mit der Auftragsbestätigung per E-Mail versendet wird, ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Unmittelbar nach Abschluss der Bestellung bieten wir dem Auftraggeber die freiwillige Möglichkeit, die offene Rechnungssumme sofort mittels der angezeigten Online-Zahlungsmethoden (z. B. SEPA-Lastschrift, Kreditkarte, Klarna, PayPal, Banküberweisung) zu begleichen. Die Annahme dieses Angebots durch den Auftraggeber hat keine Auswirkung auf die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen, sondern führt lediglich zu einer vorzeitigen Erfüllung der Zahlungspflicht. Die Zahlungsabwicklung erfolgt je nach gewählter Zahlungsart über unterschiedliche Zahlungsdienstleister; zur Rolle der CopeCart GmbH gilt Abs. 7.
  4. Entscheidet sich der Auftraggeber für die optionale sofortige Zahlung per SEPA-Lastschrift oder Kauf auf Rechnung, erfolgt die Vorabinformation (Pre-Notification) über den Einzugsbetrag und das Fälligkeitsdatum mit der Auftragsbestätigung. Die Frist für die Vorabinformation wird auf einen Tag vor dem Einzug verkürzt.
  5. Bei Nichtzahlung innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Wir behalten uns vor, für diesen Fall die gesetzlichen Verzugsansprüche, insbesondere die Erhebung von Mahngebühren, geltend zu machen.
  6. Bucht der Auftraggeber eine bereits geleistete Zahlung ohne berechtigten Grund zurück (unberechtigte Rückbuchung), ist er verpflichtet, dem Anbieter die dadurch tatsächlich entstandenen Gebühren des Zahlungsdienstleisters zu erstatten. Der Anbieter stellt dem Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Rückbuchungsgebühren des Zahlungsdienstleisters (derzeit je nach Zahlungsart bis zu 25,00 EUR pro Vorgang) in Rechnung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Eine Rückbuchung gilt als unberechtigt, wenn für die ursprüngliche Zahlung ein gültiges Zahlungsmandat erteilt wurde und kein gesetzliches Widerrufsrecht oder sonstiger Rückforderungsanspruch besteht.
  7. Zahlung über CopeCart (Merchant of Record): Wählt der Auftraggeber die über CopeCart angebotene Zahlungsart (derzeit der PayPal-Weg), wird der Zahlungsvorgang über die CopeCart GmbH, Rosenstr. 2, 10178 Berlin, abgewickelt. CopeCart tritt insoweit als Merchant of Record (Wiederverkäufer) auf: CopeCart ist Empfänger der Zahlung und stellt für diesen Vorgang die Rechnung aus; der Anbieter stellt in diesem Fall keine eigene Rechnung. Für die in diesen AGB beschriebene Dienstleistung bleibt der Anbieter Vertragspartner des Auftraggebers. Rückabwicklungen und Erstattungen werden bei dieser Zahlungsart über CopeCart ausgeführt; der Auftraggeber kann seine Erklärungen — insbesondere einen Widerruf — gleichwohl jederzeit unmittelbar an den Anbieter richten.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters.

Serviceplattform für Kfz-Zulassung, Kfz-Außerbetriebsetzung und Kfz-Ummeldung in Deutschland.
Der Anbieter von ummelder.de ist offizielles, nicht-behördliches Mitglied des Digitalisierungsprojekts vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Als offizielles Mitglied stehen wir in engem Austausch mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und dem fachaufsichtsführenden Bundesministerium für Verkehr (BMV) und unterstützen die Behörden dabei, die digitalen Zulassungsprozesse in Deutschland voranzubringen.

ImpressumDatenschutzAGBWiderrufsbelehrungVertrag widerrufenKontakt